AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Gegenstand des Vertrages

(1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Agentur, nachfolgend “Agentur” mit ihren Auftraggeber_innen. Abweichende Geschäftsbedingungen der Auftraggeber_innen gelten nicht.

(2) Die Agentur erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Marketing, Vertrieb und Organisation.  Die nähere Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergibt sich aus den Projektverträgen, deren Anlagen und etwaigen Leistungsbeschreibungen der Agentur.

 

2. Auftragserteilung

Sämtliche Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich

(1) Grundlage für die Agenturarbeit und Vertragsbestandteil ist neben dem Projektvertrag und seinen Anlagen das Briefing der Auftraggeber_innen. Wird das Briefing mündlich erteilt, erstellt die Agentur über den Inhalt des Briefings einen Bericht, der Auftraggeber_innen innerhalb von 3 Tagen nach der Besprechung übergeben wird.  Der Kontaktbericht wird Vertragsbestandteil, wenn die Auftraggeber_innen ihm nicht innerhalb von 2 Tagen widersprechen. Mit der Auftragserteilung erkennen Auftraggeber_innen die AGB der Agentur an.

(2) Die Agentur erfüllt die Leistungen gewissenhaft und professionell. Eine bestimmter von den Auftraggeber_innen erhoffter Erfolg wird ausdrücklich nicht vereinbart.

(2) Jede Änderung und/ oder Ergänzung des Vertrages und/ oder seiner Bestandteile bedarf der Schriftform. Dadurch entstehende Mehrkosten haben Auftraggeber_innen zu tragen.

(3) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Agentur, das Projekt, um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

 

3. Wahrheitspflicht

Sämtliche Angaben von Auftraggeber_innen im Rahmen des Vertrages müssen wahrheitsgemäß sein. Das gilt im Fall von Advertisern insbesondere für Angaben zu den Produkten und Dienstleistungen der Advertiser.

 

4. Change Request

Mehrkosten durch Änderung des Auftrags tragen die Auftraggeber_innen. Für Änderungswünsche bestimmen sie eine Person aus seinem Unternehmen, die diese beauftragen kann. Agentur wird über die zusätzlichen Kosten und mögliche zeitliche Verzögerungen bei der Umsetzung schriftlich aufklären und ein Angebot unterbreiten, das vor Umsetzung der Änderung von Auftraggeber*innen angenommen werden muss.

5. Vergütung

(1) Es gilt die im Projektvertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn der Vertrag nichts anderes bestimmt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der Agentur ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

(2) Wenn Auftraggeber_innen Aufträge, Arbeiten, Planungen und dergleichen ändern oder abbricht, bzw. die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändern, werden sie der Agentur alle dadurch anfallenden Kosten ersetzen und die Agentur von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen.

(3) Falls Auftraggeber_innen vor Beginn des Projektes vom Vertrag zurücktreten, kann die Agentur folgende Prozentsätze vom Honorar als Stornogebühr verlangen:

Bis 6 Monate vor Beginn des Auftrages 10 %; ab 6 Monate bis drei Monate vor Beginn des Auftrages 25 %; ab 3 Monate bis drei Wochen vor Beginn des Auftrages 50 %; ab 3 Wochen bis eine Woche vor Beginn des Auftrages 80 %; ab 1 Woche vor Beginn des 100%.

(4) Alle zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

6. Pflichten der Auftraggeber_innen

(1) Auftraggeber_innen werden der Agentur im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit alle für die Durchführung des Projekts benötigten Markt-, Produktions- und Verkaufszahlen und sonstige wesentliche Daten zur streng vertraulichen Behandlung zur Verfügung stellen.

(2) Auftraggeber_innen werden im Zusammenhang mit diesem Projekt Auftragsvergaben an andere Dienstleister nur im Einvernehmen mit der Agentur erteilen.

7. Nutzungsrechte

(1)  Auftraggeber_innen erwerben mit der vollständigen Zahlung für die Dauer und im Umfang des Vertrages die Nutzungsrechte an allen von der Agentur im Rahmen dieses Auftrags gefertigten Arbeiten, soweit die Übertragung nach deutschem Recht oder den tatsächlichen Verhältnissen (besonders für Musik-, Film- und Fotorechte) möglich ist, für die Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Die Agentur erbringt eine über die rein technische Arbeit hinausgehende geistig-kreative Gesamtleistung (IP). Die Einräumung von Nutzungs­rechten, Urheber­rechten, Leistungsschutz­rechten sowie sonstiger gewerblicher Schutzrechte an den Leistungen der Agentur geht nur in dem im Vertrag mit dem Auftraggeber_innen vereinbarten Umfang über. Jede anderweitige, darüber hinaus gehende und/oder abändernde Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Agentur. In einem solchen Fall ist die Agentur berechtigt, die Gestattung von der Zahlung eines zusätzlichen Nutzungshonorars abhängig zu machen.

Hierzu gehören beispielsweise, aber nicht abschließend, folgende Nutzungen:

  • außerhalb des im Vertrag genannten Gebietes (räumliche Ausdehnung) und/ oder
  • nach Beendigung des Vertrages (zeitliche Ausdehnung) und/oder
  • in abgeänderter, erweiterter oder umgestellter Form (inhaltliche Ausdehnung) und/ oder
  • durch Einsatz in anderen Werbeträgern.

8. Gewährleistung und Haftung der Agentur

(1) Die Agentur haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der durchgeführten Projektmaßnahmen. Das gilt auch für den Fall, dass die Werbemaßnahmen das Urheberrechts oder speziellen Werberechtsgesetze verstoßen.

Agentur wird Auftraggeber_innen jedoch auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei der Vorbereitung bekannt werden. Auftraggeber_innen stellen die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch von Auftraggeber_innen gehandelt hat, obwohl sie Auftraggeber_innen ihre Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Werbemaßnahmen mitgeteilt hat.

(2) Erachtet die Agentur für die durchzuführenden Maßnahmen eine rechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so tragen Auftraggeber_innen nach Abstimmung die Kosten.

(3) In keinem Fall haftet die Agentur wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen von Auftraggeber_innen. Die Agentur haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Vertrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe, etc.

(4) Die Agentur haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

(5) Der Höhe nach ist die Haftung der Agentur beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren, es sei denn, die Agentur haftet wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter.

9. IP

Auftraggeber_innen sichern zu, dass sämtliche Rechte an den der Agentur überlassenen Vorlagen, Fotos, Texten, Zeichnungen etc. usw. beim Auftraggeber_innen liegen. Im Hinblick auf sämtliche diesbezügliche Ansprüche Dritter stellen Auftraggeber_innen die Agentur im Innenverhältnis frei

10. Leistungen Dritter

(1) Von der Agentur eingeschaltete Künstler oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Agentur.

(2) Auftraggeber_innen verpflichtet sich, das Personal, das im Rahmen der Projektdurchführung von der Agentur eingesetzt wird, im Laufe der auf den Abschluss des Projekts folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung der Agentur weder unmittelbar noch mittelbar zu beauftragen. Advertisern ist nicht erlaubt, mit von der Agentur vermittelten Influencern in direkten Kontakt zu treten und diese unter Umgehung der Agentur zu beauftragen.

 

11. Geheimhaltung und Datenschutz

(1) Die Agentur verpflichtet sich, alle Kenntnisse, die sie aufgrund dieses Auftrags erhält, insbesondere über Produkte, Pläne, Marktdaten, Herstellermethoden, Unterlagen und dergleichen, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter, als auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.

(2) Auftraggeber*innen sind damit einverstanden, dass Inhalte des Vertrages und im Rahmen dieses Vertrages erstellte Leistungen von der Agentur elektronisch gespeichert und verarbeitet werden. Beide Vertragsseiten verpflichten sich, keine elektronisch gespeicherte oder sonstige Daten an Dritte weiterzuleiten, soweit dies nicht für die Durchführung des Vertrages notwendig ist.

12. Vertragsdauer, Kündigungsfristen

Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Er wird für die im Vertrag genannte Vertragslaufzeit abgeschlossen. Soweit der Vertrag für eine unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde, kann er mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

13. Konventionalstrafe

Verstoßen Auftraggeber_innen gegen eine Bestimmung des abgeschlossenen Vertrages, haben sie der Agentur eine angemessene Konventionalstrafe, deren Höhe in das billige Ermessen der Agentur gestellt wird und die gegebenenfalls der Höhe nach von einem Gericht auf ihre Angemessenheit überprüft werden kann.

Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche wird damit nicht ausgeschlossen.

14. Schlussbestimmungen

(1) Auftraggeber_innen sind nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

(2) Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch Auftraggeber_innen ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind Berlin.